§ 59e LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kündigung
§ 59e*)

(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 59a bis 59d ausgesprochen wird, kann beim ordentlichen Gericht angefochten werden. § 231 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 51. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 59a bis 59d zugestanden wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 44/2013

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