§ 59 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

2. Unterabschnitt - Verfahren erster Instanz

Verfahrensvereinfachungen

§ 59

§ 59. (1) Anzuwenden sind die Bestimmungen über

  1. 1. den Vergleichsversuch (§ 433 ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
  2. 2. die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung und den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 1 und 2 ZPO); ist nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden anzunehmen, daß sich der Beklagte in die Rechtsstreitigkeit einlassen wird, so soll keine abgesonderte erste Tagsatzung abgehalten werden;
  3. 3. die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO);
  4. 4. die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO);
  5. 5. die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
  6. 6. die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).

(2) Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landes- oder Kreisgericht seinen Sitz hat oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.