§ 593 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Abs. 2: Verfassungsbestimmung Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001

§ 593.

(1) § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag folgt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Für Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 Beiträge für die Zeit der Auswanderung nachentrichten können, ist § 502 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.

(3) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab dem Monat des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(BGBl. I Nr. 12/2001, Art. 2 Z 2)

Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40016461