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§ 44 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Abweisung von Klagen

§ 44

(1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach § 2 Abs. 1 abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt I bekannt.

(2) Die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.