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§ 2 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Mittel des Fonds

§ 2

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind. Davon ausgenommen sind Klagen betreffend vom Versöhnungsfonds, BGBl. I Nr. 74/2000, erfasster Ansprüche, Klagen auf Rückgabe von Kunstgegenständen sowie Klagen auf Naturalrestitutionen gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben. Weiters verfügt der Fonds über jene Zinsen, welche durch die Veranlagung durch den Fonds ab dem oben genannten Stichtag für die gesamte Laufzeit des Fonds zum 3-Monats-Euribor-Satz anfallen. Der Bund stellt dem Fonds außerdem Geldmittel in Höhe der nach dem 1. Juli 2009 zuerkannten Leistungen einschließlich der notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds sowie der Kosten des Antragskomitees zur Verfügung. Diese Nachschüsse sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Voraus zu überweisen.

(1a) Eine Zuwendung an den Fonds bis zum Betrag von 60 Millionen US-Dollar kann auch aus jenen Beträgen erfolgen, die dem Bund gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 aus dem Geschäftsjahr 2000 zufließen. Der in Abs. 1 genannte Betrag von 210 Millionen US-Dollar bleibt hiedurch unverändert.

(2) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen bundesgesetzlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung. Sie können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

(3) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Dies schließt die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds, einschließlich der Kosten des Antragskomitees, ein, soweit diese nicht aus dem Budget des Nationalfonds bestritten werden können.

(4) Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.

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