§ 57a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 57a.

Für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, ist jener Teil des allgemeinen Beitrages nach § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages nach § 51b Abs. 1, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den Dienstgeber/Dienstgeberin sowie der Ergänzungsbeitrag nach § 51e, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den/die Versicherte/n entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.