§ 57a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 57a

§ 57a. Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der

  1. 1. für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und
  2. 2. für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber

    entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen. (BGBl. I Nr. 79/1997, Art. II Z 4) - 1.7.1997