§ 57 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

§ 57.

(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeinden obliegenden Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die Durchführung des Jahresausgleiches örtlich zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden und damit zusammenhängender Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4. Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen Amtshandlungen ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne der Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn örtlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten der Beiträge der Dienstgeber zu dem nach den Vorschriften über den Familienlastenausgleich bestehenden Ausgleichsfonds ist das Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) örtlich zuständig.

(3) Hinsichtlich der im § 26 Abs. 3 genannten Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, ist das für den Auslandsbeamten zuständige Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) für die Amtshandlungen örtlich zuständig, die ansonsten nach Abs. 1 dem Wohnsitzfinanzamt obliegen würden.

(4) In Angelegenheiten des Abs. 1 erster und zweiter Satz können Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens auch bei jenem Finanzamt, das selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, sowie bei jedem Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz des Abgabepflichtigen befindet, eingebracht werden.