§ 57 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1980

Bezugsbereich Abs. 4 und 5: gilt erstmals für Anträge ab 1. 1. 1979 (Art. V, Z 3, BGBl. Nr. 151/1980).

§ 57.

(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeindebehörden obliegenden Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die Durchführung des Jahresausgleiches zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen Amtshandlungen ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinn der Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn örtlich zuständig. Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes, die den Gemeinden bestimmte, mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zusammenhängende Aufgaben übertragen, bleiben unberührt.

(2) In Angelegenheiten der Beiträge der Dienstgeber zu dem nach den Vorschriften über den Familienlastenausgleich bestehenden Ausgleichsfonds ist das Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) örtlich zuständig.

(3) Hinsichtlich der im § 26 Abs. 3 genannten Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, ist das für den Auslandsbeamten zuständige Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) für die Amtshandlungen örtlich zuständig, die ansonsten nach Abs. 1 dem Wohnsitzfinanzamt obliegen würden.

(4) Ist in Angelegenheiten, für die nach Abs. 1 das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist, die örtliche Zuständigkeit übergegangen (§ 73 erster Satz), so können Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens außer beim örtlich zuständigen Finanzamt auch noch bei jenem Finanzamt, das selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, eingebracht werden; dies gilt sinngemäß für die Einbringung von Anträgen an Gemeinden als Hilfsstellen des Finanzamtes im Lohnsteuerverfahren. Die Bestimmungen über die Einbringung von Berufungen (§ 249 Abs. 1), Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 2 und 3) oder Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt.

(5) Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter können Anbringen der im Abs. 4 erster Satz genannten Art bei jedem Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz befindet, eingebracht werden.