§ 56 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fachwerbung

§ 56

Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder für Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie

  1. 1. für Arzneispezialitäten, für die gemäß § 10 eine Fachinformation zu veröffentlichen ist, und
  2. 2. in Druckschriften

    erfolgt, in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut der Textabschnitte der Fachinformation gemäß § 10 Abs. 2 Z 1, 4, 9 und 10 zu enthalten. Die Textabschnitte gemäß Z 11 bis 13 und 15 dürfen durch den Hinweis ersetzt werden, daß diese Angaben der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen sind.