§ 56 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 56

(1) Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie

  1. 1. für eine Arzneispezialität betrieben wird, für die gemäß § 10 eine Fachinformation zu veröffentlichen ist und,
  2. 2. in Druckschriften erfolgt,

    in deutlich lesbarer Form die wesentlichen Informationen über die Arzneispezialität im Einklang mit der Zusammenfassung der Produkteigenschaften beziehungsweise der Fachinformation zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 zu bestimmen, welche Informationen in welcher Ausgestaltung in die Arzneimittelwerbung im Sinne des Abs. 1 aufzunehmen sind.