§ 56
Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder für Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
- 1. für Arzneispezialitäten betrieben wird, für die gemäß § 10 eine Fachinformation zu veröffentlichen ist, und
- 2. in Druckschriften erfolgt,
in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut der Textabschnitte der Fachinformation gemäß § 10 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 9, 10 und 17 bis 19 zu enthalten. Die Textabschnitte gemäß § 10 Abs. 2 Z 11 bis 13 und 15 dürfen durch den Hinweis ersetzt werden, daß diese Informationen der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen sind.