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§ 52 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 85 Abs. 4

5. Abschnitt

Registrierung Öffentliches Register

§ 52.

(1) Die APAB hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen, zu führen. Unter besonderen Umständen kann die APAB von den Anforderungen der §§ 53 und 54 hinsichtlich der Offenlegung abweichen. Dies ist nur insofern zulässig, um eine absehbare und ernst zu nehmende Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person zu verringern.

(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.

(3) Im öffentlichen Register ist die APAB als zuständige Stelle für die Zulassung als Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft, Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Untersuchungen, Sanktionen und die übrige öffentliche Aufsicht zu nennen.

(4) Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften, EU‑Abschlussprüfer, EU‑Prüfungsgesellschaften, Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers erforderlichen Informationen gemäß § 53 und § 54 und jede Änderung dieser Informationen der APAB unverzüglich unter Anschluss entsprechender Nachweise elektronisch oder in Papierform zu melden. Die APAB hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.

(5) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.

(6) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer, die jeweilige Prüfungsgesellschaft, der jeweilige EU‑Abschlussprüfer, die jeweilige EU‑Prüfungsgesellschaft, der jeweilige Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die jeweilige Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft verantwortlich.

(7) Das öffentliche Register ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen. Die APAB kann jedoch andere Amtssprachen der Europäischen Union für die Eintragung von Informationen zulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.

(8) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:

  1. 1. alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen,
  2. 2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
  3. 3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
  4. 4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40276312

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