4. Abschnitt
Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 51.
(1) Wird ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Qualitätssicherungsprüfung, einer Inspektion oder einer Untersuchung unterzogen, sind der APAB auf Verlangen die relevanten vorliegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Offenlegung hat auch Unterlagen von den betreffenden EU‑Abschlussprüfern oder EU‑Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR‑Vertragsstaat oder einem Drittstaat oder Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften zu umfassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch sämtliche für die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere.
(2) Die APAB kann die jeweils zuständige Stelle gemäß § 72 ersuchen, zusätzliche Unterlagen zu den von EU‑Abschlussprüfern oder EU‑Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder der Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten geprüft, so kann die APAB verlangen, dass die jeweils zuständigen Stellen der Drittstaaten im Rahmen der in § 78 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung stellen.
(4) Abweichend von Abs. 3 trägt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für den Fall, dass ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten geprüft wird, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 78 verfügt, zudem dafür Sorge, dass, sollte dies verlangt werden, die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesen Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit den Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittstaat an den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft weitergegeben werden können, müssen die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Maßnahmen, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, durchgeführt hat. Im Fall anderer, als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen Drittstaats entstandener, rechtlicher Hindernisse, müssen die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses enthalten.
(5) Ist es einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht möglich von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführte Prüfungstätigkeiten zu überprüfen oder zu dokumentieren, hat der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft geeignete Maßnahmen, wie gegebenenfalls direkte oder im Wege einer Auslagerung durchgeführte zusätzliche Prüfungstätigkeiten bei der betreffenden Tochtergesellschaft, zu ergreifen nd die APAB entsprechend zu unterrichten.
Schlagworte
Mutterunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275712
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