§ 502 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen

§ 502.

(1) Zeiten einer aus den Gründen des § 500 veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung (§ 501 Abs. 1) gelten für Personen, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226, Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, BGBl. Nr. 290/1961, erworben haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und zwar in der Pensions(Renten)versicherung, in der der Versicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten auch Zeiten einer nachweisbaren Arbeitslosigkeit im Ausland bis zum ersten Antritt einer Beschäftigung im Ausland, soweit sie nicht das Ausmaß von zwei Jahren übersteigen. Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind beitragsfrei zu berücksichtigen. Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der alliierten Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1948 sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleichzustellen. § 228 Abs. 1 Z 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für begünstigte Personen (§ 500) das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt. Zeiten der Auswanderung gemäß Abs. 4 bis 31. März 1959 gelten ab Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 61 lit. a, b, Ü. Art. VI Abs. 25) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 42 lit. a, Ü. Art. II Abs. 10 bis 12) - 1.1.1967; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 74 lit. a und lit. b) - 1.1.1972. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 22 lit. a und b und Ü.Art. VI Abs. 15 und 16) - 1.1.1988.

(2) Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung ein Nachteil dadurch erwächst, daß der früher der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte aus einem der im § 500 genannten Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben durfte, können für die Zeit einer solchen Beschäftigung, längstens aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten erwerben. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge sind Teilzahlungen zu bewilligen, wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrage nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Teilbeträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgestattet sind, können nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden; Steigerungsbeträge aus nachentrichteten Beiträgen werden nach Abstattung der Beiträge gewährt. Für Versicherte, die als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß Abs. 1 nachweisen, entfällt die Pflicht zur Nachzahlung der Beiträge; die Bestimmungen des Abs. 1 dritter Satz sind entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 74 lit. c und lit. d) - 1.1.1972.

(3) Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung der Angestellten dadurch ein Nachteil erwächst, daß sie aus einem der im § 500 genannten Gründe eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, können für die Dauer der ersteren Beschäftigung, längstens jedoch für die Zeit bis 31. Dezember 1945, den Unterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zur Angestelltenversicherung bei Fortdauer der vorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären. Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gelten entsprechend. (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 42 lit. b, Ü. Art. II Abs. 6 ff.) - 1.1.1967; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 74 lit. c) - 1.1.1972.

(4) Personen, die in der im § 500 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß § 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz zurückgelegt haben, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten. Der nachzuentrichtende Beitrag beträgt für jeden Monat der Auswanderung 204 S; an die Stelle des Betrages von 204 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1989, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. § 227 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsentrichtung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu erfolgen hat, wenn bei keinem Versicherungsträger Versicherungszeiten erworben worden sind. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge gilt Abs. 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend. (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 42 lit. c, Ü. Art. II Abs. 6 ff.) - 1.1.1967; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 74 lit. c) - 1.1.1972; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 22 lit. c und Ü.Art. VI Abs. 15 und 16) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 749/1988, Art. I Z 15 und Art. 6 Abs. 2 Z 2) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 749/1988, Ü.Art. II Abs. 2) - 1.1.1989; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 147) - 1.7.1993.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend auch für Personen, die sich nach dem 9. Mai 1945 in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, nicht früher möglich war und sie nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 48 lit. a) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 17 lit. a, Ü.Art. VI Abs. 14 und 15) - 1.1.1986.

(6) Abs. 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, im Kalenderjahr 1938 und früher das 6. Lebensjahr vollendet hat. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Abs. 1 letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 48 lit. a und b) - 1.1.1977; (BGBl. Nr.  111/1986, Art. V Z 17 lit. b, Ü.Art. VI Abs. 14 und 15) - 1.1.1986; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 22 lit. d und Ü.Art. VI Abs. 15 und 16) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. V Z 7 a und Ü.Art. VI Abs. 12 und 13) - 1.1.1990; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 148) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 16 und 17) - 27.5.1993; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 76, Ü.§ 551 Abs. 17 u. 18) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 411/1996/ Art. I Z 188) - 1.7.1993.

(7) Bei der Anwendung der Vorschriften der Abs. 1 bis 5 gilt § 228 Abs. 1 Z 3 mit der Maßgabe, daß Schuljahre, die aus einem der im § 500 genannten Gründe abgebrochen werden mußten, als vollendet gelten. Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule oder einer Hochschule im Ausland zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1959 sind für begünstigte Personen (§ 500) den Zeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 1 bzw. § 228 Abs. 1 Z 3 gleichzustellen. (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 17 lit. c, Ü.Art. VI Abs. 14 und 15) - 1.1.1986; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 22 lit. e und Ü.Art. VI Abs. 15) - 1.1.1988.

(8) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 7 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 17 lit. c, Ü.Art. VI Abs. 14 und 15) - 1.1.1986.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094100

alte Dokumentnummer

N6195546090L