§ 4
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Grundsicherung wird österreichischen Staatsbürgern gewährt, die sich in Tirol aufhalten.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
- a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Angehörige; dazu zählen:
- 1. ihre Ehegatten,
- 2. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
- 3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
- b) Fremde, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
- c) Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
- d) Fremde, die Angehörige im Sinn der lit. a Z 1, 2 und 3 von österreichischen Staatsbürgern sind,
- e) Fremde, die nach § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, Fremde, denen nach dem Asylgesetz 1991 bzw. nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt wurde, sowie Fremde, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
- f) Fremde mit
- 1. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG nach § 45 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – Familienangehöriger nach § 48 NAG,
- 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 385/2007), oder
- 3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union und einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG,
- g) Fremde, deren Aufenthalt nach § 55 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 verfestigt ist; im Fall der Aufenthaltsverfestigung von Fremden nach § 55 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 jedoch nur so lange, als ihr Bemühen, die Mittel zu ihrem Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte zu sichern, nicht aussichtslos scheint.
(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich in Tirol aufhalten, können, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist, vom Land Tirol als Träger von Privatrechten die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 6 Abs. 1), der Krankenhilfe (§ 7 Abs. 1 lit. a), der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 7 Abs. 1 lit. b) und der Übernahme der Bestattungskosten (§ 8) gewährt werden, wenn es aufgrund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
18.01.2011
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