§ 4 Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Abwicklung

§ 4.

(1) Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), eingerichtet nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zur „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in dessen Namen und auf dessen Rechnung ab. Über die Modalitäten der Durchführung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der SVS zu treffen.

(2) Die SVS kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.

(3) Die liquiden Mittel werden der SVS vor Auszahlung der Förderbeiträge über das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Verfügung gestellt.

(4) Für Leistungen aus der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind die Bestimmungen des Abschnitts 7a TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20011214

Dokumentnummer

NOR40224381

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