§ 4 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

§ 4 wurde mit Art. 1 und 2 des BGBl. I Nr. 115/2025 und Art. 64 Z 1 bis 5 des BGBl. I Nr. 62/2026 geändert.

4. Abschnitt

Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP) eEKP

§ 4.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu

  1. 1. der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
  2. 2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
  3. 3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und 24c KBGG

(2) Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKP anzulegen. Zu diesem Zweck haben

  1. 1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und
  2. 2. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde, Hebammen sowie Krankenanstalten das lebend geborene Kind
  1. im eEKP unter Verwendung von Name, Geburtsdatum und Geschlecht oder unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patient/inn/en/index (§ 4 in Verbindung mit § 18 Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPKGH). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und EMail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in der sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können. Diese weiteren selbstständig eingetragenen Daten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nur gelesen, nicht aber eingetragen werden.

(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen (§ 2 Abs. 3) folgende, in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:

  1. 1. In den eEKP der Schwangeren:
  1. a) Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,
  2. b) Anamnese der Schwangeren und der familiären Vorbelastungen sowie allgemeine Befunde,
  3. c) Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,
  4. d) besondere Befunde in der Schwangerschaft,
  5. e) Angaben zu den Hebammenberatungen,
  6. f) Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,
  7. g) Angaben zur Geburt,
  8. h) Angaben zum Wochenbett sowie
  9. i) Angaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen und Angaben zum Gesundheitsgespräch
  1. 2. In den eEKP des Kindes:
  1. a) Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,
  2. b) Angaben zur Geburt,
  3. c) Angaben zum Kind nach der Geburt,
  4. d) Angaben zu Kindesuntersuchungen sowie
  5. e) die in § 4 Abs. 5 genannten besonderen Befunde in der Schwangerschaft

(3a) In der eEKP‑Anwendung sind zusätzlich zu den in Abs. 3 angeführten Daten zu jeder Schwangeren und jedem Kind die zugehörige Gemeindekennziffer, die Staatsbürgerschaft und der Geburtsort zu speichern. Weiters ist zum Kind das jeweilige bPK‑GH der Schwangeren zu speichern, die das Kind geboren hat sofern das bPK-GH verfügbar ist. Diese Daten werden automatisiert aus dem Patient/inn/en/index oder dem Zentralen Melderegister (§ 16 Meldegesetz 1991 [MeldeG], BGBl. Nr. 9/1992) erhoben.

(3b) Solange der eEKP des Kindes technisch noch nicht angelegt wurde, sind Daten gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d durch Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, im eEKP der Schwangeren zu speichern. Sobald der eEKP des Kindes angelegt ist, sind die Daten aus dem eEKP der Schwangeren automatisiert in den eEKP des Kindes zu übertragen und aus dem eEKP der Schwangeren zu löschen.

(3c) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten können Gesundheitsdiensteanbieter, die eine Schwangere im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms betreuen,

  1. 1. Ergebnisse von Ultraschalluntersuchungen und Schwangerenuntersuchungen sowie Laborbefunde auch dann speichern, wenn es sich zwar nicht um Untersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms handelt, die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber eine erhöhte Aufmerksamkeit auf den Gesundheitszustand der Schwangeren im Rahmen des weiteren Schwangerschaftsverlaufes erfordern (kurative Untersuchungsergebnisse) und
  2. 2. dokumentieren, ob eine freiwillige Elternberatung durch Familienberatungsstellen stattgefunden hat.

(4) Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name des Gesundheitsdiensteanbieters; bei Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers, OID und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt; sowie der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat. Der Name des Gesundheitsdiensteanbieters, die OID und der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat, sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.

(Anm.: Abs. 4a tritt mit 1.3.2029 in Kraft)

(5) Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die medizinische Relevanz für das Kind haben und in der Anlage 2 genannt sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen.

(5a) Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die eine weitere Behandlung der Schwangeren oder eine erhöhte Aufmerksamkeit auf ihren Gesundheitszustand oder auf den Gesundheitszustand des (ungeborenen) Kindes erfordern.

(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck ermittelt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin die Sterbedaten im Wege der automationsunterstützten Abfrage des Patient/inn/enindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 GTelG 2012). Hiefür ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK GH) zu verwenden. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß § 8 Abs. 5 auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.

(7) Der eEKP des Kindes ist automatisiert zehn Tage nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu schließen. Die im eEKP des Kindes gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu löschen.

(8) Der eEKP der Schwangeren ist automatisiert 83 Tage nach der Geburt des Kindes zu schließen. Wird keine Geburt erfasst, so ist der eEKP der Schwangeren automatisiert 83 Tage nach dem errechneten Geburtstermin zu schließen. Bei vorzeitiger Beendigung der Schwangerschaft ist der eEKP der Schwangeren, ohne Angabe eines Grundes, durch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzte und –ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Krankenanstalten zu schließen. Die im eEKP der Schwangeren gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Geburt des Kindes, oder sofern keine Geburt erfasst wird, 30 Jahre nach errechnetem Geburtstermin zu löschen..

§ 4 wurde mit Art. 1 und 2 des BGBl. I Nr. 115/2025 und Art. 64 Z 1 bis 5 des BGBl. I Nr. 62/2026 geändert.

Schlagworte

Untersuchungsergebnis

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40280230

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