§ 472 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

ABSCHNITT II Versicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen 1. UNTERABSCHNITT Krankenversicherung Krankenversicherung der Beamten der

Österreichischen Bundesbahnen und der

ihnen gleichgestellten Personen

§ 472

(1) § 472.Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter sind versichert:

  1. 1. die Bundesbahnbeamten, auf die die Bundesbahnbesoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, Anwendung findet, sowie Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen eine Pensionsleistung nach der Bundesbahnpensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;
  2. 2. die Sondervertragsangestellten der Österreichischen Bundesbahnen, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis eine Pensionsleistung erhalten;
  3. 3. Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 44) - 1.1.1977.
  4. 4. die Bediensteten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, sofern sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Fortzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens zwölf Monate haben, sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis eine Pensionsleistung erhalten. (BGBl. Nr. 266/1956, Art. I Z 12) - 1.1.1957; (BGBl. Nr. 87/1960, Art. I Z 16) - Beginn der Beitragsperiode Mai 1960; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 47 lit. a) - 1.1.1962.

(2) In der Krankenversicherung nach Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß

  1. 1. der Wohnsitz eines Ruhegenußempfängers im Ausland dem Wohnsitz im Inland gleichzusetzen ist, wenn er mit einer früheren Verwendung des Versicherten auf Anschlußstrecken oder in Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht; das gleiche gilt auch für Empfänger von Versorgungsgenüssen, Unterhaltsbeiträgen und gleichartigen Leistungen, wenn der Wohnort im Ausland mit einer früheren Verwendung jener Personen, von denen der Versorgungsgenuß, der Unterhaltsbeitrag oder die gleichartige Leistung abgeleitet wird, auf Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht;
  2. 2. als Angehörige auch die Großeltern und Stiefeltern des Versicherten gelten, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden;
  3. 3. die Höhe des Behandlungsbeitrages (§ 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter) durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen ist, wobei der Behandlungsbeitrag 25 v. H. des jeweiligen Vertragstarifes für die in Betracht kommende Leistung nicht übersteigen darf; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 75) - 1.1.1968.
  4. 4. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 704/1976 Art. V Z 44) - 1.1.1977. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 13) - 1.7.1967;

    (BGBl. Nr. 647/1982, Art. IX Abs. 7) - 1.1.1983.