zum Bezugszeitraum vgl. § 800
Aufwendungen für das Wochengeld
§ 168.
Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 163) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40262584
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