Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 45.
(1) Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestens
- 1. bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
- 2. bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und
- 3. bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist
- vorliegen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 bis 4
- 1. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 46 Abs. 3 gesetzten Frist,
- 2. spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 46 Abs. 5, oder
- 3. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
- vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40275985
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
