§ 45 BVergGKonz 2018

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 45.

Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestens

  1. 1. bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. 2. bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und
  3. 3. bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206604

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)