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§ 44 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

6. Abschnitt

Eignung der Unternehmer Ausschlussgründe

§ 44.

(1) Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wenn

  1. 1. der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
  2. 2. über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder
  3. 3. der Unternehmer sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat, oder
  4. 4. der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen oder darauf abzielen, den Wettbewerb zu verzerren, oder
  5. 5. der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
  6. 6. der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies
  1. a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder
  2. b) durch den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
  1. 7. ein Interessenkonflikt gemäß § 19 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder
  2. 8. aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens gemäß § 18 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oder
  3. 9. sich aufgrund eines Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, herausstellt, dass der Unternehmer für eine Konzession im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG , ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaates auszuschließen, oder
  4. 1 0.der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrages, Sektorenauftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben, oder
  5. 11. der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat oder
  6. 12. der Unternehmer
  1. a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder
  2. b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Konzessionsvergabeverfahren erlangen könnte, oder
  3. c) fahrlässig irreführende Informationen an den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber übermittelt, die die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Abs. 5 – einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wenn

  1. 1. die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, oder
  2. 2. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung der Konzession ausreicht.

(4) Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Z 6 Abstand zu nehmen, wenn

  1. 1. er festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder
  2. 2. nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht oder
  3. 3. der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.

(5) Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 oder 2 Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.

(6) Der Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 hat einen Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 11 kann der Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren ausschließen. Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß. Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, dass ein Ausschluss bzw. eine Abstandnahme von diesem erfolgen kann.

Schlagworte

Gerichtsentscheidung, Verteidigungsbereich, Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206603

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