§ 44 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung

§ 44.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,

  1. 1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
  2. 2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oder
  3. 3. der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,

    einer ersten Befragung (§ 19 Abs. 1) zu unterziehen.

(2) Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Fremden,

  1. 1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
  2. 2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oder
  3. 3. der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, sind zu durchsuchen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt.

(3) Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.

(4) Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Abs. 2 oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (§ 45 Abs. 1 und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.

(5) Ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und

  1. 1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
  2. 2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oder
  3. 3. der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, ist erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.

(6) Die Befugnisse der Abs. 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (§ 58 Abs. 7) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993.