§ 43 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

„Niederlassungsbewilligung“

§ 43.

(1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
  2. 2. in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.

(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über

  1. 1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,
  2. 2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,
  3. 3. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder
  4. 4. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005

    verfügen.

(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. ein Fall des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, und
  3. 3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Schlagworte

Privatleben, Aufenthaltsrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40194460