Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Dienst(Werks)wohnung
§ 42a*)
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 39 und 41f nur vor dem ordentlichen Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 31/2006, 44/2013, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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