§ 42a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2006

Dienst(Werks)wohnung
§ 42a*)

Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 39 und 41f nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 31/2006

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