§ 421 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zum Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 5: vgl. § 659 Abs. 2

Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 421.

(1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d`Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen der Dienstnehmer/innengruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der DienstgeberInnengruppe sind in einem solchen Fall

  1. 1. bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. 2. bei den Trägern der Krankenversicherung vom Bundesminister für Gesundheit,
  3. 3. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom Bundesminister für Gesundheit auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und
  4. 4. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
  1. zu entsenden. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

(1a) Auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist Abs. 1 so anzuwenden, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer von der Bundesarbeitskammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsratswahl(Personalvertretungswahl)ergebnisse zu entsenden sind. Für die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber hat die Wirtschaftskammer Österreich das Ergebnis der Kammerwahlen der zuständigen Fachverbände zu berücksichtigen.

(1b) Auf die Betriebskrankenkassen ist Abs. 1 so anzuwenden, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber von der Wirtschaftskammer Österreich, diejenigen aus der Gruppe der Dienstnehmer‑ unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsratswahlergebnisse ‑ von der Bundesarbeitskammer zu entsenden sind.

(Anm.: Abs. 1c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)

(2) Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 448) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern und‑vertreterinnen unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen oder Dienstgebern/Dienstgeberinnen festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln. Hiebei ist bei Versicherungsträgern, in deren Vollzugszuständigkeit mehrere Versicherungszweige fallen, von jenem Versicherungszweig auszugehen, der die größte Anzahl von pflichtversicherten Dienstnehmern aufweist. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat unter Berücksichtigung des § 427 Abs. 2 nach dem System d`Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.

(3) Die jeweilige Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich‑rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die jeweilige Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich‑rechtlichen Interessenvertretung hat die jeweilige Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs. 1 dritter Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.

(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass

  1. 1. in Fällen, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlichrechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlichrechtliche Interessenvertretung nicht besteht, der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern und vertreterinnen die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen ist und
  2. 2. im Fall der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzugehen hat.

(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Sinne des Abs. 2 ist den in Betracht kommenden öffentlich‑rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)

(7) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441c Abs. 1, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.

(8) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 7 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 423) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40125031