(1) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gelten der § 124 Abs. 2 und 3 und für den Anspruch auf eine Dienst (Werks)wohnung der § 126 sinngemäß.
(2) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
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