§ 40 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2001

Recht auf Information
§ 40*)

Während eines Karenzurlaubes hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001

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