§ 40 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2003

Recht auf Information
§ 40*)

Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 22/2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)