Die Novellierungsanordnung Art. 1 Z 1 des LGBl. Nr. 22/2013 zur Änderung des Abs. 2 konnte nicht mehr umgesetzt werden, da die Bestimmung wegen Aufhebung durch den VfGH nicht mehr aufrecht war.
§ 3a
Bettelei
(1) Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013
05.02.2014
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