Die Novellierungsanordnung Art. 1 Z 1 des LGBl. Nr. 22/2013 zur Änderung des Abs. 2 konnte nicht mehr umgesetzt werden, da die Bestimmung wegen Aufhebung durch den VfGH nicht mehr aufrecht war.
§ 3a
Bettelei
(1) Wer an einem öffentlichen Ort um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Die Gemeinde kann das Betteln um Geld oder geldwerte Sachen durch Verordnung an bestimmten öffentlichen Orten und für bestimmte Zeiten, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion nach Anhörung dieser Behörde, für zulässig erklären (Erlaubnisbereich).
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer im Erlaubnisbereich (Abs. 2)
- 1. unmündige minderjährige Personen bei der Bettelei mitführt oder solche Personen zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder
- 2. in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, durch Nachgehen oder durch Zugehen auf eine Person, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011
29.12.2020
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