§ 3 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Behinderung

§ 3

Als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. a) Fehlformen oder Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates;
  2. b) Funktionsstörungen der Haut;
  3. c) Funktionsstörungen des Atmungsapparates;
  4. d) Funktionsstörungen des Blutkreislaufes oder der blutbildenden Organe;
  5. e) Funktionsstörungen der Verdauungs- oder der innersekretorischen Organe;
  6. f) Funktionsstörungen der Harn- und Geschlechtsorgane;
  7. g) Funktionsstörungen des zentralen oder peripheren Nervensystems;
  8. h) Funktionsstörungen des Sehorgans;
  9. i) Funktionsstörungen des Gehör-, des stimmbildenden oder des Gleichgewichtsorganes;
  10. j) psychische Krankheiten, Schwachsinn, Anfallskrankheiten und Süchte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)