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§ 3 S.THG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Hilfeleistungen

§ 3

(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:

  1. 1. die Hilfe zur Teilhabe,
  2. 2. soziale Dienste.

(2) Auf die Hilfe zur Teilhabe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe sowie auf soziale Dienste.

28.10.2019

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