Hilfeleistungen
§ 3
(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:
- 1. die Eingliederungshilfe,
- 2. soziale Dienste.
(2) Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Eingliederungshilfe sowie auf soziale Dienste.
02.08.2016
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