§ 3 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Hilfeleistungen

§ 3

(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:

  1. 1. die Eingliederungshilfe,
  2. 2. soziale Dienste.

(2) Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Eingliederungshilfe sowie auf soziale Dienste.

02.08.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)