§ 38 TÄKamG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufsicht über die Tierärztekammer

§ 38.

(1) Die Tierärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Gesundheit (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Tierärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 ist § 39 anzuwenden.

(5) Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie

  1. 1. ihre Aufgaben vernachlässigen oder
  2. 2. beschlussunfähig werden
  1. und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.

(6) Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 ist gemäß § 27 Abs. 2 vorzugehen.

(7) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40150273