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§ 39 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich

§ 39

(1) Die Tierärztekammer hat jedenfalls die von ihr gemäß § 12 Abs. 3 erlassenen Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Die Tierärztekammer hat Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(3) Die Umlagen- und Beitragsordnung sowie Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung dürfen von der Tierärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen auch rückwirkend mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 1 vorgelegten Vorschriften aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.

(5) Wenn nur einzelne Bestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Vorschrift trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.

(6) Die Aufhebung der Vorschrift bewirkt ein Außerkrafttreten der Vorschrift zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung einzelner Bestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.

(7) Die Tierärztekammer hat die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

(8) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

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