§ 38 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 38

(1) Ansuchen auf Zuwendungen sind bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthalt hat. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt den Landesinvalidenämtern.