§ 38
Ansuchen auf Zuwendungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
§ 38
Ansuchen auf Zuwendungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.