§ 38 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 38

Ansuchen auf Zuwendungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.