§ 38 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 38

(1) Ansuchen auf Zuwendungen sind bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthalt hat. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen.