§ 37
(1) Die §§ 5, 18 Abs. 1, 19 und 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Ausgleichszahlungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt pflegebedürftigen Personen zuerkannt worden sind, sind mit Wirkung ab 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 14 Abs. 4 zu runden:
bei einem Anspruch auf
Pflegegeld der Stufe Erhöhung
1 4 %
2 4 %
3 5 %
4 5 %
5 5 %
6 6 %
7 6 %
Der Erhöhung sind die für das Jahr 2008 gewährten Beträge zugrunde zu legen.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2009 treten in Kraft:
- 1. § 4 Abs. 2 bis 6 mit 1. Jänner 2009;
- 2. die §§ 3 Abs. 1 und 4, 6, 9 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12, 14 Abs. 2, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20, 21 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 2, 23, 25a und 25b mit 1. September 2009.
(4) Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Gesetz bis zum 1. Oktober 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen für einen Erschwerniszuschlag gemäß § 4 Abs. 2 oder 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2009 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 zu leisten, soweit diese Voraussetzungen glaubhaft auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen sind.
(5) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 4 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
§ 21 Abs. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
(7) Die Festlegung der verbindlichen Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) gemäß § 4 Abs. 6 Z 4 kann rückwirkend auf den 1. Jänner 2009 erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
