§ 37 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 37

(1) Die §§ 5, 18 Abs 1, 19 und 33 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Ausgleichszahlungen gemäß § 29 Abs 1 und 2, die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt pflegebedürftigen Personen zuerkannt worden sind, sind mit Wirkung ab 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 14 Abs 4 zu runden:

bei einem Anspruch auf

Pflegegeld der Stufe Erhöhung

1 4 %

2 4 %

3 5 %

4 5 %

5 5 %

6 6 %

7 6 %

Der Erhöhung sind die für das Jahr 2008 gewährten Beträge zugrunde zu legen.

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