§ 36b TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2011

§ 36b

Verwendung personenbezogener Daten

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern und Schluchtenführern sowie von Personen, die um die Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer angesucht haben, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

  1. a) Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten,
  2. b) Staatsangehörigkeit,
  3. c) Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,
  4. d) Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung,
  5. e) ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung,
  6. f) fortbildungsbezogene Daten,
  7. g) versicherungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
  8. h) Daten über die Verleihung und das Erlöschen von Befugnissen nach diesem Gesetz,
  9. i) Daten über Disziplinarstrafen und die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz.

(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Personen, die

  1. a) um die Anerkennung einer Ausbildung oder Prüfung nach § 10 Abs. 7 bzw. § 11 Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit § 18 Abs. 5 oder § 23 Abs. 6, oder
  2. b) um die Anerkennung einer Ausbildung im Rahmen der europäischen Integration nach § 12, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17 oder § 22,

(3) Der Tiroler Bergsportführerverband darf von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern und Schluchtenführern die Daten nach Abs. 1 lit. a, b, e, f, g, h und i hinsichtlich Disziplinarstrafen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen diese Daten dem Tiroler Bergsportführerverband übermitteln.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Abs. 1 und 2 an die Behörden der anderen Länder und, soweit dazu im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 36c eine Verpflichtung besteht, an die für die Angelegenheiten der Bergsportführer zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(5) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Tiroler Bergsportführerverband haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, genannten Maßnahmen zu treffen.

(6) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Tiroler Bergsportführerverband haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

14.12.2011

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