§ 36b
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Der Tiroler Bergsportführerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehreranwärtern und Sportkletterlehrern und von Personen, die um die Verleihung einer entsprechenden Befugnis angesucht haben, sowie von Berg- und Schiführeranwärtern folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
- a) Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten,
- b) Staatsangehörigkeit,
- c) Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,
- d) Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung,
- e) ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung,
- f) fortbildungsbezogene Daten,
- g) versicherungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
- h) Daten über die Verleihung und das Erlöschen von Befugnissen nach diesem Gesetz,
- i) Daten über Disziplinarstrafen und die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz.
(3a) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen weiters
- a) von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehrern oder Inhabern einer Bergsteigerschule aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, f, g und i verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist,
- b) von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehrern oder Inhabern einer Bergsteigerschule aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e und f verarbeiten, die im Zuge von Kontrollen nach § 25k erhoben werden,
- c) von Personen, die zu Aufsichtsorganen nach § 25l bestellt werden, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, c, d, e und h verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 25l Abs. 1 lit. a bis c erforderlich ist.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 10 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 18 Abs. 5, § 23 Abs. 8, § 25e Abs. 7 oder § 25g Abs. 4, bzw. einer Prüfung nach § 11 Abs. 7, gegebenenfalls in Verbindung mit § 19 Abs. 5, § 24 Abs. 6, § 25f Abs. 6 oder § 25h Abs. 6 angesucht haben, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, und f verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von seinen Mitgliedern die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, f, g, h und i hinsichtlich Disziplinarstrafen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen diese Daten dem nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln.
(5a) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf weiters
- a) von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehreranwärtern und Sportkletterlehrern die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, h und i verarbeiten, sofern dies zur Führung des Verzeichnisses der Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehreranwärter und Sportkletterlehrer erforderlich ist,
- b) von Berg- und Schiführern die Daten nach Abs. 3 lit. a und f verarbeiten, sofern dies zur Ausstellung des Berg- und Schiführerbuches erforderlich ist,
- c) zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 17, § 22, § 25c oder § 25d Abs. 3 den Namen des betreffenden Berg- und Schiführers, Bergwanderführers, Schluchtenführers, Sportkletterlehreranwärters oder Sportkletterlehrers dem Auskunftswerber übermitteln,
- d) von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehreranwärtern und Sportkletterlehrern die Daten nach Abs. 3 lit. a verarbeiten, sofern dies für die Veröffentlichung auf der verbandseigenen Internetseite erforderlich ist.
- e) von Personen, die als Aufsichtsorgane nach § 25l bestellt werden, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, c, d, e und h, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 25l Abs. 1 lit. a bis c erforderlich ist, an das Amt der Landesregierung übermitteln.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen dem nach Abs. 2 Verantwortlichen Daten von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Abs. 3 lit. a sowie ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln. Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die ihm übermittelten Daten zu diesen Zwecken verarbeiten.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Abs. 3 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(8) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
- a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
- b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
05.07.2021
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