§ 36a PG

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.2020

Sonderbestimmungen für die Dauer der COVID-19 Krise

§ 36a

Bis zum 31. Dezember 2020 ist das Salzburger Pflegegesetz wie folgt anzuwenden:

  1. 1. Auf zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie temporär eingerichtete und betriebene Ersatzbetreuungseinrichtungen ist das Salzburger Pflegegesetz nicht anzuwenden.
  2. 2. Die §§ 3, 4, 9 bis 12, 14, 15 sowie 17 bis 19 finden bis spätestens 30. Juni 2020 auf zum Zeitpunkt 1. März 2020 bereits bestehende und nach dem Salzburger Pflegegesetz nicht untersagte oder als nicht untersagt geltende Pflegeeinrichtungen (§ 37) keine Anwendung. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2020 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

07.04.2020

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