§ 36a PG

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2021

Sonderbestimmungen für die Dauer der COVID-19 Krise

§ 36a

(1) Das Salzburger Pflegegesetz findet keine Anwendung auf zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie temporär eingerichtete und betriebene Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie auf Einrichtungen zur Absonderung von an COVID-19 erkrankten Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz.

(2) Während eines COVID-19 bedingten Krisenfalls in einer Pflegeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz kann temporär von den in den §§ 3, 4 sowie 17 bis 19 normierten Mindeststandards abgewichen werden. Ein Krisenfall liegt vor bei Eintritt einer überdurchschnittlichen Belastungssituation auf Grund

  1. 1. eines COVID-19-bedingten Ausfalls von Pflegepersonal oder
  2. 2. einer Versorgung von an COVID-19 erkrankten und im Senioren- und Seniorenpflegeheim abgesonderten Bewohnerinnen und Bewohnern.

(3) Von der Abhaltung einer Bewohnerversammlung im Sinn des § 29 kann während der COVID-19 Krisensituation abgesehen werden. Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass die in den §§ 29, 30 normierten Informations- und Beratungsrechte in diesem Fall nach Möglichkeit anderweitig gewahrt werden.

28.12.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)