Sonderbestimmungen für die Dauer der COVID-19 Krise
§ 36a
(1) Das Salzburger Pflegegesetz findet keine Anwendung auf zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie temporär eingerichtete und betriebene Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie auf Einrichtungen zur Absonderung von an COVID-19 erkrankten Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz.
(2) Während eines COVID-19 bedingten Krisenfalls in einer Pflegeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz kann temporär von den in den §§ 3, 4 sowie 17 bis 19 normierten Mindeststandards abgewichen werden. Ein Krisenfall liegt vor bei Eintritt einer überdurchschnittlichen Belastungssituation auf Grund
- 1. eines COVID-19-bedingten Ausfalls von Pflegepersonal oder
- 2. einer Versorgung von an COVID-19 erkrankten und im Senioren- und Seniorenpflegeheim abgesonderten Bewohnerinnen und Bewohnern.
(3) Von der Abhaltung einer Bewohnerversammlung im Sinn des § 29 kann während der COVID-19 Krisensituation abgesehen werden. Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass die in den §§ 29, 30 normierten Informations- und Beratungsrechte in diesem Fall nach Möglichkeit anderweitig gewahrt werden.
28.12.2021
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