4. Abschnitt
Standards für die Haushaltshilfe
Leistungen
§ 11
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
- 1. personenbezogene Hilfe,
- 2. haushaltsbezogene Hilfe,
- 3. organisatorische Hilfe.
- Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, sind keine Leistungen der Haushaltshilfe.
(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.
29.07.2025
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