§ 36a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

7. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

Angehörige

§ 36a.

(1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
  3. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
  4. 4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
  5. 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
  6. 6. der eingetragene Partner.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40112951