§ 36a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

7. Abschnitt: Begriffsbestimmungen Angehörige

§ 36a.

(1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
  3. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
  4. 4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie
  5. 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.